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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlaßt hat; im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache der Beschuldigte.

(2) Kostenschuldner ist ferner

1.
derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
2.
derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3.
hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn.
31 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25