(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlaßt hat; im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache der Beschuldigte.
(2) Kostenschuldner ist ferner
(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn.
31 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.