(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen. 2Er kann damit einen seiner Stellvertreter beauftragen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718