1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß.
2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
3Kosten werden nicht erhoben.
4Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.