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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß.
2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
3Kosten werden nicht erhoben.
4Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25