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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25