1Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718