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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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1Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich.
2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25