1Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. 2Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718