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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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1Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig.
2Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25