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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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1Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
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in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;

in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten;

in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;

in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25