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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozeßordnung.
2Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.

(2) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt.
2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25