In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig sind.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718