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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden.
2Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25