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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) 1Das Protokoll hat zu enthalten:
2

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den Ort und die Zeit der Verhandlung;
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die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
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den Gegenstand des Streites;
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den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25