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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25