(1) Die Schiedsstelle erhebt
(2) 1Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen.
2Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuß einzufordern.
3Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses Gesetzes.
4Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
5Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.