1Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. 2Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718