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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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1Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu.
2Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25