- 1.
im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,
- 2.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
- 2a.
dem Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde erforderlich ist,
- 4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Verfahren eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens befassten Stellen oder Behörden,
- 5.
Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,
- 6.
Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind - a)
mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder
- b)
mit der Geldwäscheprävention,
- 7.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
- 8.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
- 9.
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
- 10.
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
- 11.
dem Internationalen Währungsfonds,
- 12.
dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
- 13.
dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
- 14.
der Deutschen Bundesbank oder
- 15.