print

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

arrow_left arrow_right

(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von

1.
vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
2.
Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.

(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.

(3) 1Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.
2Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.

(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(5) 1Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen.
2Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde.
3Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25