print

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

arrow_left arrow_right

(1) 1Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter).
2Der vorläufige Verwalter muss über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
3Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.
4Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein.
5Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf.
6Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.

(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) 1Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt.
2Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen.
3Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.

(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25