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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung, die abgeschlossen wird

1.
zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des übergeordneten Unternehmens einbezogen sind und von denen mindestens ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
2.
für den Fall, dass bei mindestens einem an der Vereinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.

(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begründet wird.

(3) 1Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung.
2Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25