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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) 1Die Anordnung eines Formwechsels muss folgende Bestimmungen enthalten:
2

1.
die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen durch den Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
2.
die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
3.
die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
4.
die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
5.
die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
6.
Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen;
7.
Angaben zu den Rechten, die den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6 entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.

(2) 1Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
2Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:
3

1.
der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter;
2.
die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
3.
die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
4.
Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen fort und kann seitens der Einlagensicherungssysteme nicht infolge des Formwechsels beendet werden.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung von Anteilen oder von sonstigen Rechten am formwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt.
4Ihre Ausübung kann mit der Anordnung des Formwechsels verbunden werden.
5Der Formwechsel berührt nicht die zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftet.

(3) 1Der Formwechsel und die sonstigen mit der Anordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechenden Register einzutragen.
2Die Abwicklungsbehörde hat dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.

(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(5) 1Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsregister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anordnung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt.
2Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktiengesellschaft.
3Der angeordnete Formwechsel bleibt unabhängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25