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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG

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(1) 1Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

1.
der Aufsichtsbehörde,
2.
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3.
der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2.
detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3.
eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4.
eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.

(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 344
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26