(1) 1Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) 1Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
(4) 1Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt.
2In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest.
3Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit.
4Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.