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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) 1Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe.
2Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.

(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei

1.
insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,
2.
die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und
3.
die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.

(2a) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungsgruppe.
2Die Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt.

(3) 1Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
2Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift

1.
erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,
2.
ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und
3.
wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25