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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.

(2) 1EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird.
2Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind.
3§ 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
4Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.

(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die

1.
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und
2.
die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.

(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen.
2Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:
3

1.
die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
2.
die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,
3.
die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,
4.
die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
5.
die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25