(1) 1Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
2
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)