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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.

(2) 1Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
2

1.
der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
2.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
a)
des übergeordneten Unternehmens,
b)
einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
c)
der Tochterunternehmen und
d)
bedeutender Zweigniederlassungen;
3.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.

(3) 1Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist.
2Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25