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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

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(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.

(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere

1.
gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder
2.
die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.

(5) 1Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung.
2Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25