print

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen – SAG

arrow_left arrow_right

(1) 1Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sichergestellt werden kann.
2Der Restrukturierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanzmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für den schlechtesten Fall.
3Dabei sind auch Kombinationen von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer institutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert werden können.
4Die im Restrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen tätig sein wird, beruhen.
5Annahmen, die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) 1Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
2

1.
eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eingetreten ist,
2.
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und
3.
einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

(3) 1In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
2

1.
die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
2.
Änderungen der operativen Systeme und der Institutsinfrastruktur;
3.
die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
4.
die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen;
5.
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25