(1) 1Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium.
2In dieser Eigenschaft muss sie
(2) 1Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen.
2Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.
(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.