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Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG

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1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten.

3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26