1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440