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Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG

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1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26