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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.
3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25