(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.
3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.