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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

1.
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
2.
die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
3.
die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.
2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25