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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25