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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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(1) 1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern.
2Jede Kammer besteht aus drei Richtern.
3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.

(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25