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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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1In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25