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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25