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Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.
die Stimmabgabe;
5a.
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25