Die §§ 150 bis170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Änderung durch Art. 5 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet