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Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG

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1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht.
2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25