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Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG

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1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen.
2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25