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Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG

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Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25