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Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG

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1Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt.
2Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25