(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren.
2Abweichend davon verjährt sie
(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.