(2) 1Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
- 1.
eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
- 2.
eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
- 3.
eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
- 4.
eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
- 5.
eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
1Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.