Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

 Gliederung
 
 Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
   Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
   Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
     
 Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
   Unterabschnitt 1 Berufung
   Unterabschnitt 2 Beschwerde
     
 Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
   Unterabschnitt 1 Revision
   Unterabschnitt 2 Beschwerde
     
 Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
     
 
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
 
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
 Abschnitt 1
 Verfahren vor dem Landgericht
 
 Unterabschnitt 1
 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
     
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1.
einer Warnung,
2.
eines Verweises,
3.
einer Geldbuße,
4.
eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen 480,00 EUR
 
 Unterabschnitt 2
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
     
120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
 
 Abschnitt 2
 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
 
 Unterabschnitt 1
 Berufung
     
210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
  Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
 
 Unterabschnitt 2
 Beschwerde
     
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
  Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.  
 
 Abschnitt 3
 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
 
 Unterabschnitt 1
 Revision
     
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0
  Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.  
 
 Unterabschnitt 2
 Beschwerde
     
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
  Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.  
 
 Abschnitt 4
 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
     
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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