(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
(2) 1Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(4) 1Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten.
2Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) 1Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
3Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden.
4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein