Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

1.
die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
2.
die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
3.
die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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