(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.