Steuerberatungsgesetz – StBerG

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1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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