Steuerberatungsgesetz – StBerG

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1Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind.
2Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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